§50a EStG
Abzugsteuer auf Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige Personen (Quellensteuer).
§50a EStG (Einkommensteuergesetz) regelt die Quellensteuer auf Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige Personen — also Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der inländische Vergütungsschuldner (z.B. ein Verlag) ist verpflichtet, einen Teil der Vergütung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Für Lizenzen und Tantiemen (§50a Abs. 1 Nr. 3 EStG) beträgt der Steuersatz 15 % + 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die einbehaltene Steuer. Doppelbesteuerungsabkommen können den Satz auf 0 % reduzieren.
Jährlich müssen alle Vergütungen und einbehaltenen Steuern dem BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) gemeldet werden. Die Frist ist Ende Februar des Folgejahres.
Eine Freistellungsbescheinigung, die der ausländische Gläubiger beim BZSt beantragen kann, erlaubt es, den Steuerabzug zu reduzieren oder zu eliminieren.
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