Freistellungsbescheinigung
Bescheinigung des BZSt, die erlaubt, die §50a-Quellensteuer ganz oder teilweise nicht einzubehalten.
Eine Freistellungsbescheinigung für §50a EStG ist eine Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt), die einem ausländischen Gläubiger bescheinigt, dass seine Vergütungen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ganz oder teilweise von der deutschen Quellensteuer freigestellt sind.
Der ausländische Creator (oder sein Steuerberater) beantragt die Bescheinigung beim BZSt. Hat er sie erhalten und dem deutschen Verlag vorlegt, darf der Verlag die Vergütung ohne (oder mit reduziertem) Steuerabzug auszahlen.
Wichtige Details: Die Bescheinigung hat eine begrenzte Gültigkeitsdauer (in der Regel 3 Jahre). Sie muss vom Verlag aufbewahrt werden — als Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Ohne gültige Bescheinigung muss der volle §50a-Satz einbehalten werden, auch wenn das DBA eine Ermäßigung vorsieht.
Alternative: Ohne Freistellungsbescheinigung kann der Creator nach Ablauf des Steuerjahres eine Erstattung der zuviel einbehaltenen Quellensteuer beim BZSt beantragen.
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